Kein Wahlkampf an Schulen

Keine Vermietung stadteigener Räumlichkeiten für Wahlkampf- und parteipolitische Werbezwecke

Fraktion SPD/Grüne beantragt Änderung der Benutzungsordnung:

Waren (Müritz), 31. März 2026 – Die Fraktion SPD/Grüne in der Stadtvertretung Waren (Müritz) hat einen Beschlussantrag zur Änderung der Benutzungs- und Entgeltordnung für stadteigene Räumlichkeiten eingebracht. Ziel des Antrags ist es, die Nutzung kommunaler Einrichtungen – insbesondere von Schulen und Jugendeinrichtungen – für Wahlkampfveranstaltungen und parteipolitische Werbung künftig ausdrücklich auszuschließen.

Hintergrund: Eine Regelungslücke schließen

Die geltende Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt regelt die Überlassung stadteigener Räumlichkeiten bislang vor allem mit Blick auf den Schulbetrieb und die allgemeine Nutzung freier Kapazitäten. Eine ausdrückliche Regelung zur Frage, ob diese Räumlichkeiten auch für parteipolitische Werbung oder Wahlkampfveranstaltungen genutzt werden dürfen, fehlt jedoch.

Nach Auffassung der Antragsteller bestand in Waren (Müritz) über Jahrzehnte ein überparteilicher Konsens, stadteigene Räumlichkeiten nicht für solche Zwecke zur Verfügung zu stellen. Dieser Konsens sei in jüngerer Zeit jedoch nicht mehr durchgehend eingehalten worden. Der Antrag soll den bisherigen Grundsatz nun verbindlich in der Satzung verankern.

Was der Antrag im Einzelnen vorsieht

Der Beschlussvorschlag umfasst drei zentrale Punkte:

Erstens soll in § 2 der Benutzungsordnung (Vergabegrundsätze) ein neuer Absatz eingefügt werden, der die Vergabe stadteigener Räumlichkeiten in Schulen und Jugendeinrichtungen für Wahlkampfveranstaltungen, Wahlwerbung und sonstige parteipolitische Werbezwecke ausdrücklich untersagt. Dabei wird die bestehende Verwaltungsvorschrift des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Teilnahme von Parteienvertretern an Schulveranstaltungen ausdrücklich von dieser Einschränkung ausgenommen, um den schulischen Bildungsauftrag nicht zu beeinträchtigen.

Zweitens soll § 4 (Antrags- und Vergabeverfahren) um eine Regelung ergänzt werden, wonach der Nutzungszweck vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben ist. Anträge, die der Wahlwerbung oder parteipolitischen Zwecken dienen, sind demnach abzulehnen. Veranstaltungen der politischen Bildung bleiben davon ausdrücklich unberührt.

Politische Bildung bleibt möglich

Die Antragsteller betonen, dass sich der Vorstoß nicht gegen politische Betätigung als solche richtet. Politische Bildung, öffentliche Information und demokratische Debatte sollen in stadteigenen Räumlichkeiten weiterhin stattfinden können. Die Grenze verläuft dort, wo Veranstaltungen überwiegend der Wahlwerbung, Mitgliederwerbung oder parteipolitischen Selbstdarstellung dienen.

Rechtliche Einordnung

In der Begründung des Antrags wird darauf verwiesen, dass die vorgeschlagene Beschränkung mit dem Gleichbehandlungsgebot des § 5 Parteiengesetz vereinbar ist: Das Verbot gilt für alle Parteien gleichermaßen und stellt eine sachliche Beschränkung dar. Zudem wird auf die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg verwiesen, wonach ein Träger öffentlicher Gewalt seine Einrichtungen durch eine Bestimmung des Widmungszwecks der Nutzung für bestimmte parteispezifische Veranstaltungen verschließen kann.

Der Antrag stellt außerdem klar, dass zwischen Fraktionsarbeit und Parteiarbeit rechtlich strikt zu unterscheiden ist. Fraktionen der Stadtvertretung sind öffentlich-rechtliche Organteile und nehmen kommunalverfassungsrechtliche Aufgaben wahr – Parteien hingegen sind privatrechtlich organisierte Vereinigungen.

Dringlichkeit mit Blick auf die Landtagswahl

Als zusätzliches Argument führen die Antragsteller die bevorstehende Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern am 20. September 2026 an. Ohne eine klare Satzungsregelung fehle der Stadtverwaltung die rechtssichere Grundlage, Nutzungsanträge von Parteien abzulehnen. Eine frühzeitige Verankerung in der Benutzungsordnung sei geboten, um zu verhindern, dass ein einmal gewährter Zugang als Präzedenzfall für alle weiteren Parteien wirkt.


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